Satzung

Neufassung (Stand Nov. 1978)

der Satzung des Stenografenvereins Hellweg 1950 E. V. Dortmund-Dorstfeld

I.      Name, Zweck, Sitz und Gebiet des Vereins

§ 1

1)    Der am 4. März 1950 in Dortmund-Dorstfeld gegründete Stenografenverein führt den Namen

Stenografenverein Hellweg 1950
Dortmund-Dorstfeld

2)    Der Stenografenverein Hellweg 1950 Dortmund-Dorstfeld (im weiteren „Verein“ genannt) ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen und führt seinen Namen mit dem Zusatz „Eingetragener Verein“.

§ 2

1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Als seine besondere Aufgabe sieht er an:

1.    die Pflege und möglichst weite Verbreitung der Deutschen Einheitskurzschrift (im weiteren“ Kurzschrift“ genannt) als eines hervorragenden allgemeinen Bildungsgutes, des 10-Finger-Tast-Maschinenschreibens (im weiteren „Maschinenschreiben genannt) und die Pflege der deutschen Sprache;

2.    die Heranbildung von tüchtigen Fachkräften für Wirtschaft und Verwaltung;

3.    die Betreuung seiner vornehmlich jugendlichen Mitglieder durch Förderung ihrer Allgemeinbildung und ihrer berufstechnischen Fertigkeiten unter bewusster Anwendung des Wettkampfgedankens;

4.    die Erziehung seiner vornehmlich jugendlichen Mitglieder zu wertvollen Staatsbürgern und weltoffenen Menschen durch Betreibung einer zweckmäßigen Jugendpflege.

2)    Politische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 3

Als Mittel zur Erreichung der Vereinsziele dienen

1.    die Unterhaltung von Ausbildungs- und Fortbildungsgelegenheiten für Kurzschrift, Maschinenschreiben und die deutsche Sprache

2.    die Heranbildung von Lehrkräften für Kurzschrift und Maschinenschreiben;

3.    die Durchführung eigener Wettschreiben und die Beteiligung an Wettschreiben der Stenografenverbände;

4.    zur Jugendpflege die Veranstaltung von Heim; Vortrags- und Filmabenden, Fahrten und Wanderungen durch die engere und weitere Heimat und andere der Jugend dienende Veranstaltungen.

§ 4

1)    Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Etwaige sich aus seiner Tätigkeit ergebende Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2)    Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre etwa eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer etwa geleisteten Sacheinlagen zurück.

3)    Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4)    Der Verein darf keine anderen als die in § 2 genannten Ziele verfolgen. Der Verein erfüllt die in § 2 genannten Zwecke selbst. Ausführendes Organ ist der Gesamtvorstand.

5)    Gesellige Veranstaltungen sind Nebenzweck. Die Entgelte die für eine gesellige Veranstaltung erhoben werden, müssen so bemessen sein, dass durch die Entgelte die Unkosten, die durch die einzelne gesellige Veranstaltung erwachsen, höchstens gedeckt oder nur wenig überschritten werden.

6)    Die tatsächliche Geschäftsführung hat den Vorschriften dieser Satzung zu entsprechen.

§ 5

Der Verein kann mit allen seinen Mitgliedern die Mitgliedschaft in übergeordneten Stenografenverbänden erwerben. Er kann ferner, insbesondere für seine jugendlichen Mitglieder, die Mitgliedschaft in anderen der Jugend dienenden Organisationen oder Kulturvereinigungen erwerben. Hierbei ist insbesondere die Vorschrift des § 2 Absatz 2 zu beachten.

§ 6

Sitz des Vereins ist Dortmund-Dorstfeld. Ausschließlicher Gerichtsstand hinsichtlich der Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein ist Dortmund.

§ 7

Vereinsgebiet im Sinne dieser Satzung sind das Stammgebiet und das Arbeitsgebiet des Vereins. Stammgebiet des Vereins sind die Ortsteile Dorstfeld, Marten und Kirchlinde der Stadt Dortmund. Das Arbeitsgebiet des Vereins bestimmt der Gesamtvorstand.

II.    Mitgliedschaft

§ 8

Der Verein kann ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben.

§ 9

1)    Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene natürliche Person werden, wenn sie die Kurzschrift oder das Maschinenschreiben beherrscht oder erlernen will. Jeder Bewerber auf die ordentliche Mitgliedschaft muss eine schriftliche Willenserklärung abgeben, die bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter zu bestätigen ist. Der gesetzliche Vertreter übernimmt mit der Unterschrift die selbstschuldnerische Haftung für die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen des Mitgliedes.

2)    Der Bewerber hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die vom geschäftsführenden Vorstand festzusetzen ist. Der Verein hat die Verpflichtung, dem Bewerber auf die ordentliche Mitgliedschaft vor der Aufnahme die wesentlichen Bestimmungen dieser Satzung (insbesondere Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge) bekannt zu geben. Die gesamte Satzung wird durch die Abgabe des Aufnahmeantrages als rechtsverbindlich anerkannt.

3)    Die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes bewirkt der geschäftsführende Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand kann die Aufnahme eines Antragstellers in den Verein ablehnen, wenn ihm Tatsachen bekannt sind, die bei Mitgliedschaft den Ausschluss gemäß § 11 rechtfertigen würden.

4)    Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Aufnahmeantrag gestellt wird.

5)    Jugendliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung sind solche ordentlichen Mitglieder, die erst nach dem Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollenden.

6)    Lernende Mitglieder im Sinne dieser Satzung sind solche Mitglieder, die Kurzschrift oder Maschinenschreiben erlernen wollen.

7)    Die ordentliche Mitgliedschaft kann aktiven oder passiven Charakter haben. Der Unterschied ist statistischer Natur.

§ 10

Der freiwillige Austritt eines ordentlichen Mitgliedes kann nur durch eine schriftliche Willenserklärung an den geschäftsführenden Vorstand erfolgen und ist nur zum 30.06. und zum 31.12. möglich. Der geschäftsführende Vorstand kann rechtsverbindlich Termine bestimmen, bis zu denen der Austritt erklärt sein muss. Diese Bestimmung gilt nicht für lernende Mitglieder.

§ 11

1)    Wenn ein ordentliches Mitglied sich ehrenrührig verging, schwer gegen die Satzung, die Vereinsinteressen oder die Belange der Kurzschrift oder des Maschinenschreibens verstieß, kann es durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zur Annahme eines solchen Beschlusses ist 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes erforderlich.

2)    Das ausgeschlossene ordentliche Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich Einspruch einlegen. Als Tag der Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses gilt der dritte Tag nach Aufgabe zur Post. Die nächste Mitgliederversammlung hat über den Einspruch zu entscheiden.

3)    Ein nach den Vorschriften des Absatzes 1 ausgeschlossenes ordentliches Mitglied kann frühestens drei Jahre nach dem Ausschluss wieder in den Verein aufgenommen werden.

§ 12

Freiwillig ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle aus der Mitgliedschaft erwachsenen Rechte. Bestehen im Zeitpunkt des freiwilligen Ausscheidens oder des Ausschlusses noch Forderungen des Vereins an das ordentliche Mitglied, so hat dieses die Verpflichtungen noch zu erfüllen.

§ 13

Förderndes Mitglied kann jede unbescholtene natürliche und juristische Person werden, die zur Förderung der Vereinszwecke beitragen will. Beginn und Ende der fördernden Mitgliedschaft bestimmt das fördernde Mitglied. Fördernde Mitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr. Will das fördernde Mitglied einen freiwilligen Beitrag zur Förderung der Vereinszwecke leisten, so kann es Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung dieses Beitrages selbst bestimmen. Fördernde Mitglieder haben nur beratende Stimme.

§ 14

Auf Antrag des Gesamtvorstandes oder eines Mitgliedes kann in einer Mitglieder­versammlung ein Schriftfreund – eine Schriftfreundin – zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden, der – die – sich um die Kurzschrift, das Maschinenschreiben oder den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein ist nicht Voraussetzung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Ehrenmitglieder haben das gleiche Stimmrecht wie ordentliche Mitglieder und können auf Beschluss der Mitgliederversammlung das Stimmrecht der Mitglieder des Gesamtvorstandes erhalten.

§ 15

1)    Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 können fördernde Mitglieder nach den Vorschriften des § 11 aus dem Verein ausgeschlossen werden.

2)    Ehrenmitgliedern kann unter den gleichen Voraussetzungen vom Gesamtvorstand die Eigenschaft als Ehrenmitglieder aberkannt werden.

III.   Rechte, Pflichten und Haftung der Mitglieder

§ 16

1)    Die Mitglieder sind berechtigt ,sich im Rahmen der vom geschäftsführenden Vorstand zu erlassenden Ordnungen an den Vereinsveranstaltungen zu beteiligen. In Mitglieder­versammlungen sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder stimmberechtigt.

2)    Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsbestrebungen nach bestem Können und Vermögen zu unterstützen . In diesem Rahmen fallen vor allem die Werbung für den Verein, die Teilnahme an den Übungsabenden, Wettschreiben, sonstigen Leistungsprüfungen und Mitgliederversammlungen.

§ 17

1)    Die Mitglieder bzw. deren gesetzliche Vertreter haften dem Verein für Schäden, welche die Mitglieder vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit an dem Ver­mögen des Vereins oder an dem Vermögen einer anderen natürlichen oder juri­stischen Person verursachen, wenn dieses Vermögen vom Verein oder von einem Mitglied des Vereins im Auftrage des Vereins benutzt wird.

2)    Zu dem in Abs. 1 bezeichneten Vermögen gehören insbesondere:

1.    die benutzten Schulgebäude der Stadt Dortmund mit sämtlichen Einrichtungen, die sich im Schulgebäude, außerhalb des Schulgebäudes auf dem zum Schulgebäude gehörenden Gelände befinden;

2.    sämtliche Vorrichtungen und Einrichtungen des Vereins, insbesondere des Schreibmaschinenparks;

3.    Gebäude, Einrichtungen und Vorrichtungen in diesen Gebäuden, wenn diese Gebäude zu Vereinsveranstaltungen benutzt werden, z. B. Gaststätten.

3)    Es ist dem geschäftsführenden Vorstand untersagt, Mitglieder aus Billigkeitsgründen aus dem Rückgriffsrecht auszuschließen.

4)    Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen während Veranstaltungen für die Sicherheit der Mitglieder zu sorgen.

IV. Beiträge

§ 18

1)    Wegen der Mitgliedschaft haben ordentliche Mitglieder einen monatlichen Grundbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Grundbeitrages wird vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt. Der Grundbeitrag ist kein Entgelt für die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen jeglicher Art.

2)    Wegen Leistungen des Vereins für das Mitglied kann der Verein von diesem Mitglied einen Zuschlag zu dem Grundbeitrag erheben. Die Höhe des Zuschlages berechnet sich nach Art und Umfang der Leistungen und wird vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.

3)    Grundbeiträge und Zuschläge sind Bringschulden und bis zum 15. eines jeden Monats zu entrichten. Der geschäftsführende Vorstand bestimmt die Art der Erhebung der Grundbeiträge und Zuschläge. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, die Entrichtung der Grundbeiträge und Zuschläge in Vierteljahresbeträgen, die zu Beginn eines jeden Vierteljahres fällig werden, anzuordnen.

4)    Ist ein Mitglied mit der Zahlung des nach den Absätzen 1 – 2 und evtl. nach Absatz 3 für vorzeitig fällig erklärten Beiträgen mehr als drei Monate im Rückstand, so kann der Gesamtvorstand den Ausschluss dieses Mitgliedes aus dem Verein unter Beachtung der Beschlussvorschriften des § 11 Absatz 1 beschließen. Bevor der Ausschluss verfügt wird, hat der geschäftsführende Vorstand zu versuchen, den Beitrag auf gerichtlichem Wege einzuziehen. Dies gilt auch im Falle des § 11 Abs. 1. Ein Einspruchsrecht hat das Mitglied nicht. Ein wegen Nichtentrichtung des Beitrages ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens ein Jahr nach dem Ausschluss wieder in den Verein aufgenommen werden. Im Falle des Absatzes 3 ist Fälligkeitstag der 15. des ersten Monats des betreffenden Kalendervierteljahres.

5)    Mahngebühren und Vollstreckungskosten fallen den Mitgliedern zur Last. Die Höhe der Mahngebühren bestimmt der geschäftsführende Vorstand.

6)    Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, Aufnahmegebühren, Grundbeiträge, Zuschläge und Vollstreckungskosten, vor allem in Fällen wirtschaftIicher Not, zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

V.   Geschäftsführung

§ 19

1)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2)    Alle Einnahmen und Ausgaben der Vereinskasse sind vom 1. Vorsitzer (ggf. von seinem Vertreter) in Verbindung mit dem Kassenleiter anzuweisen. Die Geschäftsordnung kann allgemeine Annahmeanordnung erteilen.

3)    Die Vereinskasse ist zum 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen und von den gewählten Geschäftsprüfern mindestens einmal im Jahr zu prüfen. Die Geschäftsprüfer haben das Recht, neben der Geschäftsführung des Kassenleiters auch die Zweckmäßigkeit der Verwendung der Vereinsmittel zu prüfen. Sie haben die Pflicht, die Geschäftsführung des Gesamtvorstandes zu prüfen. Die Geschäftsprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Die Geschäftsprüfer erstatten spätestens in der Jahreshauptversammlung über die Geschäftsprüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht.

4)    Die dem Gesamtvorstand durch seine Tätigkeit entstehenden Barauslagen und Kosten werden aus der Vereinskasse ersetzt.

VI. Vorstand

§ 20

Der Verein wird geleitet

1.    vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 21),

2.    vom geschaftsführenden Vorstand (§ 22),

3.    vom Gesamtvorstand (§ 23),

4.    von der Mitgliederversammlung (§ 25 ff).

§ 21

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzer, der stellvertretende Vor­sitzer und der Kassenleiter.

§ 22

1)    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

Vorsitzer,

stellvertretenden Vorsitzer,

Kassenleiter ,

stellvertretenden Kassenleiter,

Schriftführer,

stelIvertretenden Schriftführer ,
Hauptunterrichtsleiter und Wettschreibobmann für Kurzschrift,

Hauptunterrichtsleiter und Wettschreibobmann für Maschinenschreiben,

Jugendleiter.

2)    Der geschäftsführende Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung aus ordentIichen Mitgliedern für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Vorschläge für die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes können von ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet oder mündlich in der Jahreshauptversammlung angebracht werden. Zur Durchführung der Vorstandswahl wählt die Jahreshauptversammlung einen Wahlaus­schuss, bestehend aus drei ordentlichen Mitgliedern, der die Wahl des Vorsitzers leitet. Nach seiner Wahl leitet der Vorsitzer die Wahl der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes.

3)    Wenn der Vorsitzer in der Jahreshauptversammlung keinen geschäftsführenden Vorstand bilden kann, muss er zurücktreten. Der Wahlausschuss muss dann eine Nachwahl des Vorsitzers vornehmen.

4)    Für die im Laufe der Amtszeit eines geschäftsführenden Vorstandes ausscheidenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes hat der geschäftsführende Vorstand das Recht der SeIbstergänzung.

§ 23

1)    Der Gesamtvorstand besteht aus

dem geschäftsführenden Vorstand,

den Unterrichtsleitern und den Übungsleitern, bis zu drei Beisitzern.

2)    Der geschäftsführende Vorstand beruft und entlässt die Unterrichtsleiter und bestimmt ihre Tätigkeit.

3)    Der geschäftsführende Vorstand bestimmt, ob Beisitzer gewählt werden. Die Jahreshauptversammlung wählt die Beisitzer für ein Jahr.

4)    Der geschäftsführende Vorstand kann eine Geschäftsordnung aufstellen, die für den Gesamtvorstand gilt.

5)    Sofern Ehrenmitgliedern gemäß § 14 letzter Halbsatz das besondere Stimmrecht zuerkannt ist, haben sie es im Gesamtvorstand wie die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes.

VII. Mitgliederversammlungen und Abstimmungen

§ 24

1)    Zur Beratung und Erledigung von Vereinsangelegenheiten finden nach Bedarf Mitgliederversammlungen statt, zu denen rechtzeitig schriftlich oder mündlich einzuladen ist. Die Tagesordnung ist bekanntzugeben. Versammlungsleiter ist der Vorsitzer, bei Verhinderung ein Vertreter.

2)    Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

3)    Alle Beschlusse der Mitgliederversammlung müssen sich im Rahmen dieser Satzung halten und sind für den Vorstand bindend.

4)    Über alle Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind, Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschriften aufzunehmen.

5)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand gem. § 37 BGB mit Einladungsfrist von einer Woche einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder eine solche von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung gewünscht wird.

6)    Mitgliederversammlung im Sinne dieser Satzung ist auch die Jahreshauptversammlung. Die Jahreshauptversammlung ist alljährlich bis zum 15. Februar durchzuführen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

1.    Rechenschaftsbericht des Gesamtvorstandes;

2.    Bericht der Geschäftsprüfer und Entlastung des Gesamtvorstandes;

3.    Wahl des Wahlausschusses und des Gesamtvorstandes.

7)    In der Mitgliederversammlung kann sich jedes Mitglied im Sinne des § 8 nach parlamentarischer Ordnung zu den Punkten der Tagesordnung, zur Geschäfts­ordnung und auch zu in der Tagesordnung nicht vorgesehenen Punkten zu Wort melden. Eine willkürliche Beschränkung der Redezeit ist unzulässig.

§ 25

1)    Soweit diese Satzung, die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, gilt gem. § 328GB für alle Abstimmungen im Verein die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers.

2)    Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Schriftliche Abstimmungen haben stattzufinden

1.    bei Wahlen, wenn dies von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder oder dem zur Wahl Vorgeschlagenen verlangt wird,

2.    bei allen anderen Abstimmungen, wenn dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird,

3.    wenn der Versammlungsleiter eine schriftliche Abstimmung über einen Beratungsgegenstand für erforderlich halt.

VIII.       Jugendgruppe

§ 26

1)    Die jugendlichen ordentlichen Mitglieder im Sinne des § 9 Abs. 6 sind in der Jugendgruppe zusammengefasst. Die Arbeit der Jugendgruppe soll dem Bedürfnis der Kurzschrift ich interessierten Jugend nach ernster Jugendpflege ge­recht werden. Diesem Ziel dienen in erster Linie

Vorträge allgemeinbildender Art,

Einführung in die Kurzschriftgeschichte, Heimabende in Verbindung mit Musik, Gesang und Spiel, Filmabende,

Wanderungen und Fahrten durch die engere und weitere Heimat.

2)    Alle jugendlichen Mitglieder gehören der Jugendgruppe an, ohne dass ihnen hierdurch zusätzliche finanzielle Verpflichtungen erwachsen. Werden einzelne Gruppen gebildet, so dürfen sie nicht mehr als 40 Mitglieder umfassen. Die Jugendgruppe soll möglichst einmal wöchentlich zusammenkommen.

3)    Leiter der Jugendgruppe ist der Jugendleiter, der nur von den Mitgliedern gewählt wird. Zu seiner Unterstützung soll der Jugendleiter weitere Mitglieder benennen, die dann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes den Jugendausschuss des Vereins bilden können.

IX. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§ 27

1)    Eine Satzungsänderung kann von jedem ordentlichen Mitglied schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand oder von diesem in seiner Gesamtheit vorgeschlagen werden. Zu der beschließenden Versammlung ist unter Hinweis auf die beantragte Satzungsänderung rechtzeitig schriftlich einzuladen.

2)    Gemäß § 33 BGB ist zu dem Beschluss, der eine Satzungsänderung bestimmt, eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 28

1)    Gemäß § 41 BGB kann der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zu der beschließenden Versammlung ist unter Hinweis auf die beabsichtigte Auflösung des Vereins mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich einzuladen. Als Tag der Einladung gilt der Tag, an dem die Einladungen zur Post gegeben sind.

2)    Ein Auflösungsbeschluss ist ungültig, wenn sich mindestens sieben Mitglieder gegen die Auflösung entscheiden.

3)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Stenografenbund E. V. oder an eine andere gemeinnützige und als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

X.   Gründung eines Weiterbildungswerkes

§ 29

1)    Der Stenografenverein Hellweg 1950 E. V. Dortmund-Dorstfeld hat zur Wahrnehmung von Aufgaben der Weiterbildung im Sinne des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande NW (Weiterbildungsgesetz – 1. WbG) vom 31.07.1974 mit Wirkung vom 01.12.1978 eine Einrichtung der Weiterbildung nach § 2 Abs. 2 Weiterbildungsgesetz in seiner Trägerschaft gegründet und für das Weiterbildungswerk eine Satzung aufgestellt,. die den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes entspricht.

Diese Satzung wurde in der Vorstandssitzung vom 27.10.1978 einstimmig an­genommen.

2)    Der Verein verpflichtet sich als Träger dieser Einrichtung, alle gesetzlichen Auflagen, die mit der Trägerschaft verbunden sind, zu erfüllen. Die Verpflichtungen des Trägers sind in § 5 der Satzung des Weiterbildungswerkes genannt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Verein, mit dem Vereinsvermögen bei evtl. auftretenden finanziellen Schwierigkeiten des Weiterbildungswerkes einzutreten.

3)    Bei Auflösung des Weiterbildungswerkes geht das Vermögen auf den Verein über.

§ 30

Diese Neufassung der Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft. Die bisher geltende Satzung tritt mit Ablauf des Beschlusstages außer Kraft.

Die vorstehende Neufassung der Satzung des Stenografenvereins Hellweg 1950 E. V. Dortmund-Dorstfeld wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am

16. November 1978, zu der rechtzeitig schriftlich eingeladen worden war, von den anwesenden 26 Mitgliedern mit 26 Stimmen = einstimmig angenommen.